Mit rund einjähriger Verspätung hat das BMF seinen Anwendungserlass zur Abgrenzung von Sachbezügen und Geldleistungen herausgegeben.
Grund für den Erlass sind gesetzliche Verschärfungen bei der Sachbezugsdefinition und die eingeschränkte Begünstigung von Gutschein und Geldkarten (vgl. hierzu News). Beides sollte eigentlich in vollem Umfang seit 2020 gelten, ist in der Praxis aber vor allem auf Unverständnis gestoßen.
Durch den neuen Verwaltungserlass werden erfreulicherweise nicht nur viele Zweifelsfragen geklärt, sondern es gibt auch eine teilweise Verschiebung der Verschärfungen auf das Jahr 2022. Eine solche Übergangsregelung hatte sich seit Ende letzten Jahres angedeutet, weil die Regierungsfraktionen im Bundestag eine Nichtbeanstandungsregelung eingefordert hatten, „um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die seit 2020 bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden“ (Bundestags-Druckssache 19/25160, S. 139).
Geldleistung oder Sachbezug
Grund für den Erlass sind gesetzliche Verschärfungen bei der Sachbezugsdefinition und die eingeschränkte Begünstigung von Gutschein und Geldkarten (vgl. hierzu News). Beides sollte eigentlich in vollem Umfang seit 2020 gelten, ist in der Praxis aber vor allem auf Unverständnis gestoßen.
Durch den neuen Verwaltungserlass werden erfreulicherweise nicht nur viele Zweifelsfragen geklärt, sondern es gibt auch eine teilweise Verschiebung der Verschärfungen auf das Jahr 2022. Eine solche Übergangsregelung hatte sich seit Ende letzten Jahres angedeutet, weil die Regierungsfraktionen im Bundestag eine Nichtbeanstandungsregelung eingefordert hatten, „um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die seit 2020 bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden“ (Bundestags-Druckssache 19/25160, S. 139).
Was man sonst noch zu Gutscheinen und Geldkarten wissen muss
Zuflusszeitpunkt
Grund für den Erlass sind gesetzliche Verschärfungen bei der Sachbezugsdefinition und die eingeschränkte Begünstigung von Gutschein und Geldkarten (vgl. hierzu News). Beides sollte eigentlich in vollem Umfang seit 2020 gelten, ist in der Praxis aber vor allem auf Unverständnis gestoßen.
Durch den neuen Verwaltungserlass werden erfreulicherweise nicht nur viele Zweifelsfragen geklärt, sondern es gibt auch eine teilweise Verschiebung der Verschärfungen auf das Jahr 2022. Eine solche Übergangsregelung hatte sich seit Ende letzten Jahres angedeutet, weil die Regierungsfraktionen im Bundestag eine Nichtbeanstandungsregelung eingefordert hatten, „um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die seit 2020 bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden“ (Bundestags-Druckssache 19/25160, S. 139).
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